Unsere AGBs:                                                                 Revision: 01 / 24.03.2009    

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma b+b Automations- u. Steuerungstechnik GmbH im Folgenden kurz b+b genannt.

  1. Geltungsbereich

    Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge und Lieferungen samt Montage ausschließlich. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten mit Abnahme der Ware als angenommen, oder wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt wird.

    Für Softwareprodukte gelten zusätzlich zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich unsere Lizenzbedingungen. Anders lautenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.


  2. Preise, Zahlungsbedingungen

    Die Preise verstehen sich als Festpreise ab Beerfelden zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung sind nicht im Preis enthalten. Rechnungsbeträge sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, es sei denn, dass davon abweichende Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden. Maßgebend ist der vollständige Zahlungseingang auf unser Konto. Ab der 2. Mahnung fallen Mahngebühren an. Bei Zahlungsverzug sind wir zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechtigt. Für Erstlieferungen gilt Vorauskasse oder Nachnahme, für Auslandslieferungen Vorauskasse. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen sind für jeden Auftrag ausdrücklich schriftlich mit gegenseitiger Unterzeichnung zu vereinbaren.


  3. Lieferzeit

    Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung zu laufen, vorausgesetzt der Besteller hat seine Mitwirkungspflichten erfüllt, insbesondere erforderliche Unterlagen zur Verfügung gestellt, Genehmigungen eingeholt sowie Freigaben erteilt und vereinbarte Zahlungsbedingungen eingehalten.

    Die Lieferung erfolgt ab Lager, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Bei Lieferung von Daten und Software genügt die Anzeige der Bereitstellung auf der Mailbox oder die Absendung per e-mail. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn es aufgrund von Umständen, insbesondere Arbeitskampf und höhere Gewalt, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, zu Verzögerungen kommt. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Vorlieferanten eintreten.

    Im Falle des Lieferverzugs ist der Verzugsschaden für jede volle Woche der Verspätung auf 0,5%, insgesamt aber auf höchstens 5% des Gesamtwerts des Auftrags beschränkt.

    Verzögert sich auf Wunsch des Bestellers der Versand, werden nach Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages nebst Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, darf über den Liefergegenstand anderweitig verfügt werden. Der Besteller wird dann innerhalb angemessener Frist neu beliefert.

    Eine Einweisung oder Abnahmeerklärung ist für die Einhaltung der Lieferfrist nicht erforderlich. Eine nicht oder noch nicht erfolgte Einweisung berechtigt nicht zum Zahlungsabzug oder zur Zurückhaltung der Bezahlung.


  4. Aufstellung und Montage

    Ist vertraglich Aufstellung und Montage geschuldet, hat der Besteller das Montagepersonal auf seine Kosten zu unterstützen und die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Soweit erforderlich, hat der Besteller das Montagepersonal über solche Sicherheitsmaßnahmen zu informieren und zu instruieren.

    Der Besteller hat auf eigene Kosten technische Hilfestellung zu leisten, insbesondere:

    - geeignete Hilfskräfte, die den Weisungen des Montageleiters folge zu leisten haben, in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen
    - branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich Beschaffung der dazu erforderlichen Baustoffe vorzunehmen
    - das von den Hilfskräften benötigte Werkzeug bereitzustellen sowie Bedarfsgegenstände wie Gerüste, Leitern und Hebezeuge. - Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser sowie erforderliche Anschlüsse bereitzustellen
    - Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen bereitzustellen, soweit diese nicht branchenüblich und aufgrund besonderer Umstände erforderlich sind.

    Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller das Montagepersonal auf den Verlauf verdeckter Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Anlagen hinzuweisen und gegebenenfalls mit entsprechenden Plänen zu versorgen.

    Verzögert sich die Monatage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die durch die Wartezeiten entstandenen Kosten des Montagepersonals sowie zusätzlcih angefallende Spesen zu tragen.

    Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller bereit ist. (Erprobung).


  5. Gefahrtragung

    Die Gefahr geht mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt für Teillieferungen gleichermaßen. Ist vertraglich Aufstellung und Montage geschuldet, geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Besteller über.


  6. Gewährleistung

    Der Besteller hat die gelieferte Ware umgehend auf Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate nach Gefahrübergang. Der Besteller hat das bemängelte Produkt frei an b+b zu senden. Unfreie Rücklieferungen werden nicht angenommen. b+b kann bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten. Die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers auf Wandlung oder Minderung bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ablauf der Nachbesserungsfrist bleiben unberührt. Die Haftung für Mängel erlischt auf jeden Fall bei unsachgemäß vorgenommenen Änderungen durch den Besteller oder Dritter. Weitere Ansprüche gegen b+b sind ausgeschlossen.


  7. Eigentumsvorbehalt

    Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von b+b aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich aller künftig entstehender Forderungen bleiben die gelieferten Waren Eigentum von b+b. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit b+b Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnungen bucht (Kontokorrent-Vorbehalt). Die Vorbehaltsware ist pfleglich zu behandeln und auf Kosten des Bestellers instandzuhalten. Verarbeitung und Umbildung findet ausschließlich für b+b statt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht b+b gehörenden Waren, verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt b+b Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Anschaffungspreis der nicht b+b gehörenden Waren. Für die neu entstandenen Sachen gelten die Allgemeinene Geschäftsbedingungen der b+b entsprechend.

    Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, wobei er gegenüber dem Dritten das Eigentum ausdrücklich vorzubehalten hat. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt an b+b zur Sicherung ab. Er ist ermächtigt diese Forderungen bis zum Widerruf oder Einstellung seiner Zahlungen für b+b einzuziehen, wobei die Einzugsermächtigung von b+b unberührt bleibt. b+b wird die Forderungen nicht einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen b+b gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Besteller b+b alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen zu geben bzw. Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

    Die Vorbehaltsware darf weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller b+b unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

    Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen von b+b um mehr als 20%, so wird b+b auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

    Nimmt b+b Ware zurück, gilt dies nur als Rücktritt, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

    Der Besteller räumt b+b das Vorkaufsrecht an den Beständen von b+b Erzeugnissen für den Fall der Insolvenz ein.


  8. Haftung

    b+b haftet im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Betrieb oder der Nutzung des Produkts oder jedweder anderer zur Verfügung gestellter Gegenstände oder Serviceleistungen nur auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens und übernimmt keine Haftung für jegliche anderen Schäden ausser wie in diesen Bedingungen ausdrücklich festgelegt. Die Produkte dürfen nicht in lebenserhaltenden Systemen eingesetzt werden.
    Es wird keine Haftung dafür übernommen, daß die Produkte den vom Besteller beabsichtigen Zweck erfüllen. Die Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Haftung für Schäden, die aus dem Einsatz oder dem Ausfall des Produkts entstehen, wird nicht übernommen. Im Rahmen des Absatz 1 ist die Haftung bei Datenverlust auf den Wiederherstellungsaufwand, der bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten - in welcher Form auch immer - erforderlich wäre, begrenzt.


  9. Rücktritt
    9.1 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine Änderung in der Person des Bestellers eintritt oder seine Kreditwürdigkeit infolge erst nachträglich bekanngewordener Tatsachen zweifelhaft erscheint.
    9.2 Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, 35% des Gesamtbetrages als Schadensersatz zu verlangen. Wir behalten uns vor, einen höheren Schaden nachzuweisen.
    9.3 Wird nur ein Teil der Ware abgenommen, so sind wir zur Nachkalkulation und Nachforderung berechtigt.


  10. Nichterfüllung von Abrufaufträgen

    Nimmt der Besteller die Lieferung aus einem Abrufauftrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist ab, so ist der Besteller verpflichtet, die Lieferung mit Ablauf des Abrufzeitraumes entgegenzunehmen. Der Rechnungsbetrag wird auch im Falle einer Annahmeverweigerung fällig.


  11. Allgemeines

    Mündliche oder fernmündliche Erklärungen unserer Vertreter und Mitarbeiter, sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

    Es gilt ausschließlich deutsches Recht und die Parteien verpflichten sich, sich der nicht ausschließlichen Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte zu unterwerfen.

    Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam erweisen, so bleibt hiervon die Wirksamkeit und Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt.


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25.11.2011
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